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   OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2012 - 8 B 1521/11   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2012 - 8 B 1521/11 (https://dejure.org/2012,9613)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 (https://dejure.org/2012,9613)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - 8 B 1521/11 (https://dejure.org/2012,9613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilgenehmigung zur Errichtung und Betrieb einer ständigen Teststrecke und Präsentationsstrecke "Bilster Berg Drive Resort" für Kraftfahrzeuge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilgenehmigung zur Errichtung und Betrieb einer ständigen Teststrecke und Präsentationsstrecke "Bilster Berg Drive Resort" für Kraftfahrzeuge

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2007 - 8 B 2477/06

    Neuer Hochofen im Hüttenwerk Duisburg-Hamborn darf vorläufig weitergebaut werden

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2012 - 8 B 1521/11
    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, zu § 7 Abs. 1 AtomG (juris Rn. 24); OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, NWVBl.

    vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschluss vom 30. April 1991 - 7 C 35.90 -, DVBl. 1991, 877; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, NWVBl.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2006 - 8 B 212/06

    Eilanträge gegen den Einsatz von sog. Sekundärbrennstoffen im

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2012 - 8 B 1521/11
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2, 02 -, juris Rn. 6, und vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 212/06.AK -, juris Rn. 9 ff.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 212/06.AK -, juris Rn. 11 f. m. w. N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 2 D 36/09

    Anforderungen an eine hinreichende Abwägung im Zusammenhang mit der Aufstellung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2012 - 8 B 1521/11
    Ergänzend führt er aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung stütze sich auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung, das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, den Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE - und eine Bewertung der vom Antragsteller vorgetragenen Einwendungen (naturschutzrechtliche Auswirkungen und Immissionen).

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 (juris Rn. 57).

  • VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11

    Verwaltungsgericht Minden weist Nachbarklagen gegen die Inbetriebnahme der Test-

    Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen hat das OVG NRW mit Beschluss vom 03.05.2012 zurückgewiesen (Az. 8 B 1521/11).

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 15 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 57.

    vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 25 ff.

    Das erkennende Gericht hat bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, vgl. Beschluss vom 16.11.2011 - 11 L 555/11 -, Seite 5; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 15, dass dem Kläger als Bewohner eines im Außenbereich gelegenen Grundstückes ein Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten ist, weil insoweit die für Mischgebiete nach Nr. 6.1 lit. c TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte entsprechend anzuwenden sind.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 10 ff. m.w.N. auf die obergerichtliche Rechtsprechung.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 11 ff.

    Soweit das OVG NRW im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch bemängelt hat, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 16 ff., es fehle an einer Festlegung der Standorte der RDMS im Genehmigungsbescheid, weil dies einer "Abstimmung" zwischen Betreiber und Genehmigungsbehörde vorbehalten bleiben solle, trägt der Änderungsbescheid vom 27.08.2012 diesen Bedenken Rechnung.

    Mangelnde diesbezügliche Regelungen hatte das OVG NRW, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 18 ff., ebenso gerügt wie das Fehlen einer - noch in einem Genehmigungsentwurf vom 25.06.2011 vorgesehenen - transpondergestützten Fahrzeugerfassung.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 20 ff.

    vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 22 und 25.

    Das OVG NRW hat dies im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 27 und 30, aber nur im Zusammenhang mit den noch in der Genehmigung vom 29.07.2011 enthaltenen "Sonderbetriebstagen" und der nach Nr. 7.2 Absatz 3 TA Lärm diesbezüglich im Einzelfall anzustellenden Interessenabwägung beanstandet.

    Soweit das OVG NRW im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beanstandet hat, es fehle für den Fall, dass es zu einem Ausfall des Monitoringsystems bzw. der RDMS komme, an ausreichenden Vorkehrungen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb mit Blick auf die Wahrung nachbarlicher Rechte sicherzustellen, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 22 ff. und 25, trägt der Änderungsbescheid vom 27.08.2012 dem ebenfalls ausreichend Rechnung.

    vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 24.

    Der Änderungsbescheid vom 27.08.2012 sieht weiterhin - entsprechend der Empfehlung des OVG NRW -, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 18, die Ermittlung der Geräuschimmissionen an geeigneten Ersatzimmissionsorten (EIO) gemäß Nr. A 3.4.2 des Anhangs zur TA Lärm vor.

  • VG Minden, 31.10.2012 - 11 L 652/12

    Entfaltung einer Bindungswirkung für die Vollziehbarkeit der Änderungsgenehmigung

    Die Anträge des Beigeladenen vom 09.10.2012, 1. die Beschlüsse des Gerichts vom 22.11.2011 - 11 L 555/11 - und des OVG NRW vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 - zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2165/11 gegen die 1. Teilgenehmigung des Antragsgegners vom 29.07.2011 auch insoweit abzulehnen, als ihm mit Beschluss vom 22.11.2011 stattgegeben wurde, 2. die sofortige Vollziehung der 1. Teilgenehmigung des Antragsgegners vom 29.07.2011 ein schließlich der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 anzuordnen, sind insgesamt als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässig.

    Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gegen die 1. Teilgenehmigung vom 29.07.2011 haben sowohl das Gericht als auch das OVG NRW, vgl. VG Minden, Beschluss des Gerichts vom 22.11.2011 - 11 L 555/11 - und OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die dem Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 beigefügten Nebenbestimmungen und das Monitoring-Konzept der Beigeladenen geeignet sind, sicherzustellen, dass beim Betrieb der Anlage für die Nachbarschaft keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auftreten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2013 - 8 A 2705/12

    Klagen gegen Test- und Präsentationsstrecke "Bilster Berg" erfolglos

    Die in Bezug genommene gutachterliche Äußerung greift lediglich den vom Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1521/11 -, S. 22 des Abdrucks) gegebenen Hinweis auf, dass es unzulässig ist, sich gewissermaßen "von oben" an die maßgeblichen Immissionsrichtwerte heranzutasten und hierbei Überschreitungen billigend in Kauf zu nehmen; vielmehr muss der Betrieb insbesondere in der Anfangsphase behutsam unter Zugrundelegung hinreichend konservativer Annahmen und Rechtsverletzungen verlässlich ausschließend organisiert werden.
  • VG Aachen, 05.07.2012 - 6 L 14/12

    Genehmigung des Windparks Titz-Rödingen ist nach vorläufiger gerichtlicher

    Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragsteller die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung, vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1521/11 -, VG Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, beide .
  • VG Aachen, 03.09.2012 - 6 L 250/12

    Immissionsrechtliche Genehmigung für Veresterungsanlage stellt sich als nicht

    Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragsteller die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung, vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1521/11 -, VG Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, beide .
  • VG Aachen, 03.09.2012 - 6 L 311/12

    Genehmigung einer Anlage zur Herstellung von Papier im einstweiligen Rechtschutz

    Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragsteller die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung, vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1521/11 -, VG Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, beide .
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